Anspruch auf Versorgung nach dem Stand der Technik

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Prothesenträger einen „... Anspruch (...) auf den erforderlichen und nach dem Stand der Medizintechnik möglichen Behinderungsausgleich (vgl § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V)“ hat. Der behinderte Mensch hat also einen Anspruch auf Versorgung nach dem Stand der Technik. Der Begriff „Rehabilitation“ bedeutet die vollständige Wiederherstellung der Mobilität im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen. Auch wenn der Anwender bereits versorgt ist, besteht ein Anspruch auf Besserversorgung, da der Versicherte nicht darauf verwiesen werden kann, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend.

Im Aufsatz „Die Grundlagen der Verordnung zeitgemäßer Prothesenpassteile“ in der Zeitschrift „Orthopädie-Technik 5/11“ heißt es unter anderem: „Soll eine Behinderung unmittelbar ausgeglichen werden, so hat der gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf einen funktionellen Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen [BSG B 3 KR 2/04 R; BSG B 3 KR 20/04 R]. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung verbietet sich in diesem Moment, da die Herstellung einer Körperfunktion als solches allein nicht unwirtschaftlich sein kann [BSG B 3 KR 19/08 R]. Bei einer Neuversorgung ist also preisunabhängig mit derjenigen Neutechnik zu versorgen, die die Körperfunktion bestmöglich wiederherstellt. Bei einer Umversorgung mit einer neuen Technologie kann der Versicherte nicht darauf verwiesen werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend [BSG B 3 KR 6/04 R].“ Im folgenden wird noch darauf hingewiesen, dass bei einer Umversorgung eine Prüfung vorzunehmen ist, „ob die Neuversorgung für den Anwender einen so genannten erheblichen Gebrauchsvorteil entfaltet.“

Die im Sozialgesetzbuch und der darauf basierenden Rechtsprechung der Sozialgerichte definierten Anspruchsvoraussetzungen gelten zunächst nur für die gesetzliche Sozialversicherung. Im Bereich der privaten Krankenversicherung hängt der individuelle Anspruch des Versicherten von den Vereinbarungen im Krankenversicherungsvertrag ab. Diese Vereinbarungen variieren je nach Versicherungsgesellschaft erheblich.

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