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§ 11 Beirat der Selbsthilfegruppen
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(1) Der Beirat der Selbsthilfegruppen besteht aus den Delegierten der im Bundesverband vertretenen Selbsthilfegruppen und sonstigen Vereinigungen.
(2) Jede im Bundesverband mit mindestens fünf Mitgliedern vertretene Gruppe kann einen Delegierten in den Beirat entsenden.
(3) Jede Selbsthilfegruppe mit Sammelmitgliedschaften kann einen Delegierten in den Beirat entsenden. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstands der Selbsthilfegruppe sein.
(4) Jeder Delegierte hat im Beirat eine Stimme.
(5) Der Beirat der Selbsthilfegruppen wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
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Kommentar
Alles weitere regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung für den Beirat der Selbsthilfegruppen.