Bundesverband:Satzung/§12

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Die Satzung kann auch komplett als pdf-Datei geladen werden.


§ 12 Expertenbeirat

(1) Der Expertenbeirat berät den Bundesverband in fachlichen Fragen und unterstützt ihn bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben.

(2) Der Expertenbeirat kann natürliche Personen als Mitglieder des Expertenbeirats vorschlagen. Diese müssen nicht Mitglieder des Bundesverbandes sein.

(3) Die Berufung der Mitglieder des Expertenbeirats erfolgt durch das Präsidium. Die Berufung erfolgt auf drei Jahre, eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Expertenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser kann an Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen. Das Präsidium kann der Teilnahme im Einzelfall widersprechen.

Kommentar

Alles weitere regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Geschäftsordnung für den Expertenbeirat.

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