Bundesverband:Satzung/§13

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§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich für ein Jahr einen oder zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Ein Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des Präsidiums des Bundesverbands sein. Das Präsidium darf ihm keine Aufgaben oder Vollmachten übertragen. Ein Rechnungsprüfer braucht nicht Mitglied des Bundesverbands zu sein.

(3) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des vom Präsidium erstellten Jahresabschlusses vor der Vorlage in der Mitgliederversammlung. Außerdem sind die Rechnungsprüfer für die Revision der Geschäftsführung und der Spendenverwendung zuständig.

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