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(1) Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen.
(2) Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen.
(3) Die Protokolle sind den Mitgliedern des Bundesverbands innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Versammlung zuzustellen. Eine Veröffentlichung des Protokolls auf der Internetseite des Bundesverbands in einem für die Mitglieder zugänglichen Bereich steht der Zustellung gleich.
(4) Der Inhalt eines Protokolls gilt als von den Mitgliedern des Bundesverbands genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt oder nach Veröffentlichung auf der Internetseite widersprochen wird.
(5) Das Protokoll einer Mitgliederversammlung soll Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten.
(6) Von den Sitzungen des Präsidiums und den dort gefassten Beschlüssen sind ebenfalls Protokolle zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Protokolle von Präsidiumssitzungen einzusehen.
(7) Alle Beschlussprotokolle werden auf der Internetseite veröffentlicht.
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