Bundesverband:Satzung/§16

Aus AmpuWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Satzung kann auch komplett als pdf-Datei geladen werden.


§ 16 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbands kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Bundesverbands oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbands an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

(2) Als Liquidatoren für den Fall der Auflösung des Bundesverbands werden der Präsident und der Vizepräsident bestellt.

Persönliche Werkzeuge
Bookmark and Share