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§ 4 Gemeinnützigkeit
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(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 (2) Nr. 10 (Förderung der Hilfe für Behinderte ) der Abgabenordnung.
(2) Der Bundesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundesverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Bundesverbandes erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes.
(4) Durch Zuwendungen, die dem Zweck des Bundesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf keine Person begünstigt werden.
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Der Bundesverband wurde mit vorläufiger Bescheinigung des Finanzamts vom 4.11.2009 als gemeinnützig und spendenbegünstigt anerkannt.