Bundesverband:Satzung/§5

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Die Satzung kann auch komplett als pdf-Datei geladen werden.


§ 5 Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied im Sinne des Vereinsrecht kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Bundesverband ist schriftlich beim Präsidium einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden, kann jedoch der Mitgliederversammlung zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Bundesverband. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet auch mit deren Auflösung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen.

(2) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Präsidiums möglich. Bereits bezahlte oder fällige Beiträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurück erstattet.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrags länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Dabei ist es auf die Möglichkeit der Berufung vor der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Anspruch des Bundesverbandes auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Bundesverbandes gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden.

(5) Dem aus dem Bundesverband ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Präsidiums das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, ihm vom Bundesverband zur Verfügung gestelltes Eigentum an den Bundesverband zurück zu geben.

(7) Selbsthilfegruppen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins können eine Sammelmitgliedschaft beantragen. Ordentliches Mitglied im Sinne des Vereinsrechts wird in diesem Fall der eingetragene Verein. Dieser allein ist Beitragsschuldner.

Kommentar

Die Sammelmitgliedschaft gemäß § 5 (7) ist gedacht, um den Interessen der Selbsthilfegruppen, die als eingetragener Verein organisiert sind, Rechnung zu tragen.

Für Sammelmitgliedschaften wird ein Beitrag erhoben, der abhängig ist von der Anzahl der Mitglieder des Vereins. (Genaueres regelt die Beitragsordnung)

Ordentliches Mitglied im Sinne des Vereinsrechts und des § 5 der Satzung des Bundesverbands wird in diesem Fall der eingetragene Verein. Dieser allein ist Beitragsschuldner. Mitglieder im Sinne der §§ 9 und 11 der Satzung sind jedoch die Mitglieder der Selbsthilfegruppe e.V. Die Selbsthilfegruppe e.V. hat also so viele Stimmen in der Mitgliederversammlung, wie sie Mitglieder angemeldet hat. Auch kann jede SHG e.V. einen Sitz im SHG-Beirat erhalten.

In der Mitgliederversammlung wird die Selbsthilfegruppe e.V. durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten. Dieses übt das Stimmrecht für alle Mitglieder seines Vereins geschlossen und einheitlich aus. Die einzelnen Mitglieder der Selbsthilfegruppe e.V. haben selbst kein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Nicht verwechselt werden darf die Sammelmitgliedschaft einer SHG e.V. mit der Mitgliedschaft eines eingetragenen Vereins im Allgemeinen. Jeder eingetragene Verein kann gemäß § 5 der Satzung eine ordentliche Mitgliedschaft begründen und hat den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag von derzeit mindestens 10 EUR monatlich zu entrichten. Derartige Vereine haben aber wie auch Firmen und andere juristische Personen nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sind auch nicht berechtigt, einen Delegierten in den SHG-Beirat zu entsenden. Diese Mitgliedschaft ist somit für SHGs weniger geeignet; sie ist vielmehr für Fördervereine, Schulvereine, Verbände oder o.ä. gedacht.

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