Bundesverband:Satzung/§9

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§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbands. Ausschließlich ihr obliegen insbesondere die

1. Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder,
2. Entlastung der Präsidiumsmitglieder,
3. Wahl der Rechnungsprüfer,
4. Genehmigung von Grundstücksgeschäften,
5. Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplans,
6 . Genehmigung und Verabschiedung eines Jahresabschlusses,
7 . Festlegung des Finanzausgleichs zwischen dem Bundesverband und den angeschlossenen Selbsthilfegruppen,
8 . Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
9 . Genehmigung der Geschäftsordnung für das Präsidium,
10. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Beirat der Selbsthilfegruppen,
11. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Expertenbeirat.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen auf geeignete Art und Weise einberufen. Die Tagesordnung ist spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und bei der Einladung ist anzugeben, dass die Bevollmächtigten bis zwei Wochen vor der Mitliederversammlung zu melden sind.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Eine Selbsthilfegruppe mit Sammelmitgliedschaften hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme je angemeldetes Sammelmitglied. Die Selbsthilfegruppe wird in der Mitgliederversammlung durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten. Dieses übt das Stimmrecht für alle Mitglieder seines Vereins geschlossen und einheitlich aus. Die einzelnen Mitglieder der Selbsthilfegruppe haben selbst kein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(7) Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Stimme bevollmächtigen. Die Anzahl der Bevollmächtigungen ist bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Präsidium zu melden.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(9) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Satzungszwecks und zur Auflösung des Bundesverbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein gültiger Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet ist.

(10) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter oder vom Wahlleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

(11) Das Präsidium kann im Einzelfall bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bestimmen, dass Briefwahl zulässig ist.

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