Ehrenamtsversicherungen

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Inhaltsverzeichnis

Die Versicherung für ehrenamtlich Tätige

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf ehrenamtlich Tätige in der Amputierten-Selbsthilfe. Für andere Selbsthilfeorganisationen und für ehrenamtlich Tätige in anderen Organisationen gelten in weiten Bereichen abweichende Regelungen.

Die Landesregierungen der Bundesländer haben mit verschiedenen Versicherungsträgern Rahmenverträge zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Der Versicherungsschutz wird ohne besondere Anmeldung geboten und ist für die ehrenamtlich Tätigen kostenlos.

Die Rahmenverträge „Ehrenamt“ sehen eine Haftpflichtversicherung und in den meisten Bundesländern auch eine Unfallversicherung vor.

Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

Der Rahmenvertrag Ehrenamt versichert Bürgerinnen und Bürger, die in wirtschaftlichen/kulturellen/sozialen Bereichen in "nicht eingetragenen" Vereinigungen aller Art unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung im jeweiligen Bundesland tätig sind oder deren bürgerliche Tätigkeit vom jeweiligen Bundesland ausgeht (z. B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

Beim Rahmenvertrag Ehrenamt handelt es sich um einen Auffangversicherungsschutz, der keinesfalls die Vereinshaftpflichtversicherung ersetzen kann. Der Rahmenvertrag soll ehrenamtlich Tätige lediglich vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen und nicht in die komfortable Lage einer Vereinshaftpflichtversicherung bringen.

Der einzelne ehrenamtlich Tätige kann und sollte sich privat gegen Schadenersatzansprüche Dritter schützen. Für freiwillige Tätigkeiten, die nicht mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind, besteht in der Regel Versicherungsschutz durch eine Privathaftpflichtversicherung.

Nur öffentliche oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie solche, bei deren freiwilliger Tätigkeit es sich um eine so genannte "verantwortliche" Tätigkeit handelt, sind vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen, wenn sie in Ausübung ihres Amtes einen Schaden verursachen. Öffentliche Ehrenämter (z. B. Schöffen) oder gesetzlich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter (z. B. Betriebs- oder Personalräte) sind über den jeweiligen Träger haftpflichtversichert.

Der Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige, die eine "verantwortliche" Tätigkeit ausüben (z. B. Vorstandsmitglied in einem Verein) sowie für den Träger selbst (z. B. Verein, sonstige Vereinigungen) kann nur über eine Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung sichergestellt werden. Die Haftpflicht eines Verein oder einer Vereinigung ist über die Rahmenverträge der Bundesländer nicht mit gedeckt.

Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

Wer sich ehrenamtlich engagiert, ist in vielen Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Laut Sozialgesetzbuch ist kraft Gesetzes geschützt, wer ehrenamtlich tätig ist im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtpflege, für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an Aus- und Fortbildungsstätten sowie Lehrwerkstätten. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz trifft somit nicht auf die in der Amputierten-Selbsthilfe ehrenamtlich Tätigen zu. Wer ein in der Satzung vorgesehenes Amt in einem gemeinnützigen Verein bekleidet kann freiwillig in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden. Zuständig hierfür ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).

Die Unfallversicherung des Rahmenvertrages

Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz; soweit für einen ehrenamtlich Tätigen anderweitig Versicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier bestehenden Versicherungsschutz vor. Wenn der anderweitig bestehende Versicherungsschutz geringer ist, als der Schutz aus dem Rahmenvertrag, so wird über den Rahmenvertrag die Differenz erstattet. In Sachsen-Anhalt besteht eine abweichende Regelung. Hier wird der Unfallversicherungsschutz analog zur gesetzlichen Unfallversicherung geboten. In Hamburg und Schleswig-Holstein besteht kein Unfallversicherungsschutz für in der Amputierten-Selbsthilfe ehrenamtlich Tätige.

Wer hat Versicherungsschutz?

Versichert sind Bürger und Bürgerinnen, die im jeweiligen Bundesland ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach gehen; soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgt, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Anders als in der Haftpflichtversicherung sind ehrenamtlich tätige Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins ebenfalls über den Rahmenvertrag geschützt.

Wogegen sind sie versichert?

Versicherungsschutz wird geboten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit und auf dem direkten Weg von und zu dieser Tätigkeit. Der Umfang und die Leistungen des Rahmenvertrags sind je nach Bundesland unterschiedlich. Teilweise ist auch die Absicherung von Heilbehandlungskosten vorgesehen.

Übersicht Rahmenverträge

Die folgende Übersicht ist nicht abschließend; von den Versicherungsträgern können genauere Leistungsbeschreibungen angefordert werden.

Bundesland Versicherungs-
träger
Haftpflicht-
versicherungssumme
Haftpflicht-
Selbstbeteiligung
Invaliditäts-
Grundsumme
max. Invaliditäts-
Entschädigung
Unfalltod Bergungskosten
Baden-Württemberg Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR 250 EUR 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Bayern Bild:Pdf20.gif VersKammer Bayern 2 Mio. EUR kein SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Berlin Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR 50 EUR 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Brandenburg Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR ohne SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Bremen Bild:Pdf20.gif ÖVB Bremen 2 Mio. EUR 150 EUR 30.000 EUR 90.000 EUR 3.000 EUR 5.000 EUR
Hamburg Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR kein SB n.v. n.v. n.v. n.v.
Hessen Bild:Pdf20.gif SparkVers Wiesbaden 2 Mio. EUR 100 EUR ? 150.000 EUR 10.000 EUR 5.000 EUR
Mecklenburg-Vorpommern Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR ohne SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Niedersachsen VGH Hannover 2 Mio. EUR 150 EUR 30.000 EUR 90.000 EUR 3.000 EUR 5.000 EUR
Nordrhein-Westfalen Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR kein SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR
Rheinland-Pfalz Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR 50 EUR 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Saarland Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR 100 EUR 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Sachsen Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR kein SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR
Sachsen-Anhalt Bild:Pdf20.gif ÖSA/Unfallkasse ? 100 EUR ges. UV ges. UV ges. UV
Schleswig-Holstein Bild:Pdf20.gif Ecclesia 2 Mio. EUR kein SB n.v. n.v. n.v. n.v.
Thüringen Bild:Pdf20.gif SparkVers Erfurt 2 Mio. EUR kein SB 50.000 EUR 175.000 EUR 10.000 EUR 1.000 EUR

Die vorgenannten Informationen wurden im März 2009 recherchiert. Wegen der verschiedenen Vertragsgestaltungen in den einzelnen Bundesländern stellen diese Informationen nur eine grobe Übersicht dar; im Einzelfall stehen die jeweiligen Versicherungsträger für ausführliche Information zur Verfügung.

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