Ehrenamtsversicherungen
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Die Versicherung für ehrenamtlich Tätige
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf ehrenamtlich Tätige in der Amputierten-Selbsthilfe. Für andere Selbsthilfeorganisationen und für ehrenamtlich Tätige in anderen Organisationen gelten in weiten Bereichen abweichende Regelungen. |
Die Landesregierungen der Bundesländer haben mit verschiedenen Versicherungsträgern Rahmenverträge zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Der Versicherungsschutz wird ohne besondere Anmeldung geboten und ist für die ehrenamtlich Tätigen kostenlos.
Die Rahmenverträge „Ehrenamt“ sehen eine Haftpflichtversicherung und in den meisten Bundesländern auch eine Unfallversicherung vor.
Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige
Der Rahmenvertrag Ehrenamt versichert Bürgerinnen und Bürger, die in wirtschaftlichen/kulturellen/sozialen Bereichen in "nicht eingetragenen" Vereinigungen aller Art unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung im jeweiligen Bundesland tätig sind oder deren bürgerliche Tätigkeit vom jeweiligen Bundesland ausgeht (z. B. Aktionen im Ausland, Landesgrenzen überschreitende Tätigkeiten) und aus dieser Tätigkeit auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen werden und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Beim Rahmenvertrag Ehrenamt handelt es sich um einen Auffangversicherungsschutz, der keinesfalls die Vereinshaftpflichtversicherung ersetzen kann. Der Rahmenvertrag soll ehrenamtlich Tätige lediglich vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen und nicht in die komfortable Lage einer Vereinshaftpflichtversicherung bringen.
Der einzelne ehrenamtlich Tätige kann und sollte sich privat gegen Schadenersatzansprüche Dritter schützen. Für freiwillige Tätigkeiten, die nicht mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind, besteht in der Regel Versicherungsschutz durch eine Privathaftpflichtversicherung.
Nur öffentliche oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter sowie solche, bei deren freiwilliger Tätigkeit es sich um eine so genannte "verantwortliche" Tätigkeit handelt, sind vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen, wenn sie in Ausübung ihres Amtes einen Schaden verursachen. Öffentliche Ehrenämter (z. B. Schöffen) oder gesetzlich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnete Ehrenämter (z. B. Betriebs- oder Personalräte) sind über den jeweiligen Träger haftpflichtversichert.
Der Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige, die eine "verantwortliche" Tätigkeit ausüben (z. B. Vorstandsmitglied in einem Verein) sowie für den Träger selbst (z. B. Verein, sonstige Vereinigungen) kann nur über eine Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung sichergestellt werden. Die Haftpflicht eines Verein oder einer Vereinigung ist über die Rahmenverträge der Bundesländer nicht mit gedeckt.
Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige
Wer sich ehrenamtlich engagiert, ist in vielen Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Laut Sozialgesetzbuch ist kraft Gesetzes geschützt, wer ehrenamtlich tätig ist im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtpflege, für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an Aus- und Fortbildungsstätten sowie Lehrwerkstätten. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz trifft somit nicht auf die in der Amputierten-Selbsthilfe ehrenamtlich Tätigen zu. Wer ein in der Satzung vorgesehenes Amt in einem gemeinnützigen Verein bekleidet kann freiwillig in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden. Zuständig hierfür ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
Die Unfallversicherung des Rahmenvertrages
Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz; soweit für einen ehrenamtlich Tätigen anderweitig Versicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier bestehenden Versicherungsschutz vor. Wenn der anderweitig bestehende Versicherungsschutz geringer ist, als der Schutz aus dem Rahmenvertrag, so wird über den Rahmenvertrag die Differenz erstattet. In Sachsen-Anhalt besteht eine abweichende Regelung. Hier wird der Unfallversicherungsschutz analog zur gesetzlichen Unfallversicherung geboten. In Hamburg und Schleswig-Holstein besteht kein Unfallversicherungsschutz für in der Amputierten-Selbsthilfe ehrenamtlich Tätige.
Wer hat Versicherungsschutz?
Versichert sind Bürger und Bürgerinnen, die im jeweiligen Bundesland ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach gehen; soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgt, und für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Anders als in der Haftpflichtversicherung sind ehrenamtlich tätige Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins ebenfalls über den Rahmenvertrag geschützt.
Wogegen sind sie versichert?
Versicherungsschutz wird geboten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit und auf dem direkten Weg von und zu dieser Tätigkeit. Der Umfang und die Leistungen des Rahmenvertrags sind je nach Bundesland unterschiedlich. Teilweise ist auch die Absicherung von Heilbehandlungskosten vorgesehen.
Übersicht Rahmenverträge
Die folgende Übersicht ist nicht abschließend; von den Versicherungsträgern können genauere Leistungsbeschreibungen angefordert werden.
| Bundesland | Versicherungs- träger | Haftpflicht- versicherungssumme | Haftpflicht- Selbstbeteiligung | Invaliditäts- Grundsumme | max. Invaliditäts- Entschädigung | Unfalltod | Bergungskosten |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 2 Mio. EUR | 250 EUR | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Bayern | 2 Mio. EUR | kein SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Berlin | 2 Mio. EUR | 50 EUR | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Brandenburg | 2 Mio. EUR | ohne SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Bremen | 2 Mio. EUR | 150 EUR | 30.000 EUR | 90.000 EUR | 3.000 EUR | 5.000 EUR | |
| Hamburg | 2 Mio. EUR | kein SB | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | |
| Hessen | 2 Mio. EUR | 100 EUR | ? | 150.000 EUR | 10.000 EUR | 5.000 EUR | |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 Mio. EUR | ohne SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Niedersachsen | VGH Hannover | 2 Mio. EUR | 150 EUR | 30.000 EUR | 90.000 EUR | 3.000 EUR | 5.000 EUR |
| Nordrhein-Westfalen | 2 Mio. EUR | kein SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | ||
| Rheinland-Pfalz | 2 Mio. EUR | 50 EUR | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Saarland | 2 Mio. EUR | 100 EUR | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Sachsen | 2 Mio. EUR | kein SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR | |
| Sachsen-Anhalt | ? | 100 EUR | ges. UV | ges. UV | ges. UV | ||
| Schleswig-Holstein | 2 Mio. EUR | kein SB | n.v. | n.v. | n.v. | n.v. | |
| Thüringen | 2 Mio. EUR | kein SB | 50.000 EUR | 175.000 EUR | 10.000 EUR | 1.000 EUR |
Die vorgenannten Informationen wurden im März 2009 recherchiert. Wegen der verschiedenen Vertragsgestaltungen in den einzelnen Bundesländern stellen diese Informationen nur eine grobe Übersicht dar; im Einzelfall stehen die jeweiligen Versicherungsträger für ausführliche Information zur Verfügung.

