Gesamtschuldnerische Haftung

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§ 421 BGB Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Für die Vorstandsmitglieder eines Vereins bedeutet dies, dass jedes Vorstandsmitglied im Außenverhältnis für alle Verfehlungen aller Vorstandsmitglieder zur Rechenschaft gezogen werden kann. Eine Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs der Vorstandsmitglieder durch interne Vereinbarungen, z.B. eine Geschäftsordnung, ist für die Haftung nach außen ohne Bedeutung.

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