Gesamtschuldnerische Haftung
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§ 421 BGB Gesamtschuldner
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Für die Vorstandsmitglieder eines Vereins bedeutet dies, dass jedes Vorstandsmitglied im Außenverhältnis für alle Verfehlungen aller Vorstandsmitglieder zur Rechenschaft gezogen werden kann. Eine Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs der Vorstandsmitglieder durch interne Vereinbarungen, z.B. eine Geschäftsordnung, ist für die Haftung nach außen ohne Bedeutung.

