Merkzeichen "B"
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Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind, tragen auf der Vorderseite den Aufdruck: „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen.“ Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis, dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, stets eine Begleitperson bei sich zu haben.
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden sich nun die Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der Schwerbehindertenausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der „Notwendigkeit ständiger Begleitung“, sondern von der „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“ die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen "B" vermerkt: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Amt für besondere Hilfen beantragen, dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 146 Abs. 2 SGB IX dem modernen Verständnis von Behinderung und den gewachsenen Fähigkeiten behinderter Menschen Rechnung getragen. § 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr:
| Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt. |
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu dem Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.

