Vereinsversicherungen

Aus AmpuWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Achtung: Dieser Artikel wird gerade überarbeitet. Warte bitte mit eigenen Änderungen, damit es zu keinem Bearbeitungskonflikt kommt.
Schaue demnächst wieder herein, wenn der Artikel fertig ist.



Inhaltsverzeichnis

Basisschutz für den Verein

Vereinshaftpflichtversicherung

Die Landesregierungen der Bundesländer haben mit verschiedenen Versicherungsträgern Rahmenverträge zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Der Versicherungsschutz wird ohne besondere Anmeldung geboten und ist für die ehrenamtlich Tätigen kostenlos.

Beim Rahmenvertrag Ehrenamt handelt es sich um einen Auffangversicherungsschutz, der keinesfalls die Vereinshaftpflichtversicherung ersetzen kann. Der Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtliche Tätige, die eine "verantwortliche" Tätigkeit ausüben (z. B. Vorstandsmitglied in einem Verein) sowie für den Träger selbst (z. B. Verein, sonstige Vereinigungen) kann nur über eine Vereins- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung sichergestellt werden. Die Haftpflicht eines Verein oder einer Vereinigung ist über die Rahmenverträge der Bundesländer nicht mit gedeckt.

Die Absicherung aus dem Rahmenvertrag ist lückenhaft, da die Haftpflicht des Vereins selbst nicht mitversichert ist. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß bestellter Vertreter durch eine im Rahmen von Vereinsaktivitäten begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Zwar haftet das Vorstandsmitglied auch persönlich gegenüber dem von ihm geschädigten Dritten, so dass der Dritte auswählen kann, welchen Haftungsschuldner (Verein oder Vorstandsmitglied) er in Anspruch nimmt; richtet jedoch der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Verein, kann Versicherungsschutz nur aus einer Vereinshaftpflichtversicherung erlangt werden. Der Vorstand kann unter Umständen gegenüber dem Verein verlangen, von seiner Haftpflicht freigestellt zu werden (sog. Freistellungsanspruch). Einen solchen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein kann unter Umständen auch das normale Mitglied geltend machen. In einer Entscheidung des BGH heißt es: Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftpflicht gegenüber Dritten freizustellen, wenn

  • sich bei Durchführung der satzungsgemäßen Tätigkeit eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat
  • und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im Verhältnis zwischen Verein und Vorstand kann außerdem die Haftung des Vorstandes - wie dies in der Praxis häufig geschieht - durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Deshalb muss die Absicherung der Haftpflichtrisiken vorrangig über den Verein durch eine Vereinshaftpflichtversicherung erfolgen. Über die Vereinshaftpflichtversicherung ist dann auch der Freistellungsanspruch des Vorstands- oder Vereinsmitglieds gedeckt.

Weiterhin sind über den Rahmenvertrag nur die ehrenamtlich Tätigen versichert und nicht die Vereinsmitglieder, die den Verein zu ihren eigenen Zwecken nutzen (z.B. Freizeitgestaltung) und dabei nicht für Dritte tätig werden. Bei dieser ebenfalls satzungsgemäßen Betätigung kann es zu Haftungssituationen kommen, für die auch der Verein in Anspruch genommen werden kann. Hat das Mitglied keine Privathaftpflichtversicherung, steht es ebenfalls ohne Versicherungsschutz da. Mit der Vereinshaftpflichtversicherung jedoch erlangen der Träger, die Vereinsvorstände und Funktionsträger sowie sämtliche aktiven und passiven Mitglieder Versicherungsschutz.

Die gesetzliche Haftung ist in der Höhe nicht begrenzt, Schadenersatzansprüche durch Unvorsichtigkeit oder Unkenntnis nicht vorhersehbar. Die Haftpflichtversicherung gehört daher zum absoluten „Muss“ eines jeden Vereins. Sie gewährt dem Verein Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz wegen Personen- oder Sachschäden in Anspruch genommen wird. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Prüfung des Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts, die Befriedigung der berechtigten Ansprüche und die Abwehr der unberechtigten Ansprüche.

Vereinsrechtsschutzversicherung

Der Vereinsrechtsschutz ist die Ergänzung zur Vereins-Haftpflichtversicherung (welche gerechtfertigte, gedeckte Schäden befriedigt und ungerechtfertigte Ansprüche aus gedeckten Schadensfällen abwehrt), wenn es um Beistand in einem Strafverfahren oder um die Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins, deren Organe und deren Mitglieder gegen Dritte geht (Schadenersatz-Rechtsschutz). Des weiteren ist für den Verein ein Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, Sozialversicherungs-Rechtsschutz und Beratungs-Rechtsschutz enthalten.

Für kleinere Vereine mit wenigen Mitgliedern und ohne angestellte Mitarbeiter sind weite Bereiche des Vereins-Rechtsschutz entbehrlich. Da die Prämie für diese Versicherung abhängig ist von der Anzahl der Vereinsmitglieder, kann eine derartige Versicherung für größere Vereine mit vielen Mitgliedern schnell unwirtschaftlich werden. Es sollte daher auf jeden Fall geprüft werden, ob eine Straf-Rechtsschutzversicherung für die Mandatsträger nicht ausreichend ist.

Persönlicher Schutz für Vereinsorgane

D&O-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Mandatsträger)

Vermögensschäden, das sind Schäden die weder Personen- noch Sachschäden sind, also rein finanzielle Schäden, fallen nicht in den Deckungsumfang einer normalen Vereins-Haftpflichtversicherung. Mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden diese abgesichert.

Die D&O-Versicherung ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder von Vereinen.

Vorstandsmitglieder von Vereinen unterliegen nicht nur den Vorgaben der Vereinssatzung, sondern müssen darüber hinaus bei ihrer Arbeit zahllose, kaum überschaubare gesetzliche Vorschriften beachten. Dies gilt gleichermaßen sowohl für hauptberufliche als auch für ehrenamtlich tätige Organmitglieder.

Die meisten Vereinsvorstände führen ihre Vereine ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Arbeit keinen finanziellen Ausgleich, haften aber dennoch für etwaige Fehler unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wenn etwa ein Organmitglied einer Pflicht nicht nachkommt oder eine Vorschrift übersieht, haften also sowohl der Verein, als auch das Organmitglied persönlich. Bereits kleine Fehler können so dessen private Existenz erheblich gefährden. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind sich meist des persönlichen finanziellen Risikos im Zusammenhang mit ihrer Vorstandsarbeit nicht bewusst. Sie haften grundsätzlich sowohl für die Erfüllung privatrechtlicher als auch für die Einhaltung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen des Vereins. Dies wird vielfach übersehen oder unterschätzt. Vereinsvorstände haften sowohl im Innenverhältnis für Vermögensschäden, die sie dem Verein zufügen, als auch gegenüber Dritten, wie etwa den Dachverbänden, Kommunen oder Finanzbehörden.

Durch die gesamtschuldnerische Haftung von Vereinsvorständen besteht die Gefahr, dass selbst ein ordentlich arbeitendes Vorstandsmitglied für Fehler eines Kollegen mit zur Rechenschaft gezogen wird.

Die Anspruchsmentalität geschädigter Personen, Firmen oder Institutionen wächst ständig und auch die deutschen Gerichte bejahen immer häufiger die persönliche Haftung von Vereinsvorständen. Das Risiko für ehrenamtlich tätige Organe ist hierdurch in den vergangenen Jahren stetig gestiegen.

Zum Abschluss einer D&O-Versicherung verlangen die meisten Versicherer, dass der Verein seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist.

Die D&O-Versicherung bietet Versicherungsschutz für den Fall,

  • dass ein oder mehrere Vereinsvorstände bei der Ausübung ihrer Organtätigkeit eine Pflichtverletzung begehen und
  • hierdurch ein Vermögensschaden entsteht und
  • daher Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen sie geltend gemacht werden.

Versicherte Personen sind

  • alle gegenwärtigen, ehemaligen und zukünftigen Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführer etc.)
  • sowie deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Erben

Die Versicherungsleistungen umfassen

  • die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Schadenersatz bei berechtigten Forderungen
  • die Führung eines Rechtsstreits und die Beauftragung eines Rechtsanwalts
  • die Kosten von Rechtsanwälten, Sachverständigen und Gerichten

Ausgeschlossen sind

  • Haftpflichtansprüche aufgrund von wissentlicher Pflichtverletzung
  • Haftpflichtansprüche aufgrund von Vertragsstrafen
  • vor Vertragsbeginn geltend gemachte Ansprüche oder bereits begonnene Verfahren

Strafrechtsschutzversicherung

Die strafrechtliche Verantwortung kann dem Vereinsvorstand niemand abnehmen; aber mit einer speziellen Straf-Rechtsschutz-Versicherung kann das Kostenrisiko abgesichert und die Verteidigung in einem eventuellen Ermittlungsverfahren gegen den Mandatsträger optimiert werden durch:

  • Empfehlung qualifizierter, erfahrener Strafverteidiger und Sachverständigen
  • Umfassende Kostenabsicherung in jedem Stadium des Verfahrens, einschließlich Honorarvereinbarungen mit Strafverteidigern und Sachverständigen
  • Vorsatzabsicherung, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt.

Versicherungsnehmer ist der jeweilige Verein, mitversicherte Personen sind die gesetzlichen Vertreter (Vorstände) und die angestellten Mitarbeiter.

Strafverfahren wegen eines Verkehrsdelikts sind nicht mitversichert.

Die Jahresprämie für den eingetragenen Verein richtet sich nach der Anzahl der mitversicherten Personen (Vorstände und hauptamtliche/angestellte Mitarbeiter)

Kurzfristige Großveranstaltungen

Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Veranstaltungsrechtsschutzversicherung

Schutz der Sachwerte

Gebäudeversicherung

Inhaltsversicherung für Vereinslokale und Büroräume

Maschinen- und Elektronikversicherung für technische Anlagen

Finanzielle Unfallfolgen bei Vereinsaktivitäten

Wer sich ehrenamtlich engagiert, ist in vielen Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Laut Sozialgesetzbuch ist kraft Gesetzes geschützt, wer ehrenamtlich tätig ist im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtpflege, für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an Aus- und Fortbildungsstätten sowie Lehrwerkstätten. Dieser gesetzliche Versicherungsschutz trifft somit nicht auf die in der Amputierten-Selbsthilfe ehrenamtlich Tätigen zu.

Unfallversicherung für Mandatsträger

Wer ein in der Satzung vorgesehenes Amt in einem gemeinnützigen Verein bekleidet, kann gegen einen geringen Beitrag freiwillig in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen werden. Zuständig hierfür ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).

Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in Vereinen

Die Landesregierungen der Bundesländer haben mit verschiedenen Versicherungsträgern Rahmenverträge zur Verbesserung des Versicherungsschutzes für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. Der Versicherungsschutz wird ohne besondere Anmeldung geboten und ist für die ehrenamtlich Tätigen kostenlos. Die Rahmenverträge „Ehrenamt“ sehen in den meisten Bundesländern auch eine Unfallversicherung vor.

Grundsätzlich gilt ein subsidiärer Versicherungsschutz; soweit für einen ehrenamtlich Tätigen anderweitig Versicherungsschutz besteht, geht dieser dem hier bestehenden Versicherungsschutz vor. Wenn der anderweitig bestehende Versicherungsschutz geringer ist, als der Schutz aus dem Rahmenvertrag, so wird über den Rahmenvertrag die Differenz erstattet.

Versichert sind Bürger und Bürgerinnen, die im jeweiligen Bundesland ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach gehen, soweit die Tätigkeit unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung erfolgt und für sie kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Ehrenamtlich tätige Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins sind ebenfalls über den Rahmenvertrag geschützt.

Die Versicherung besteht gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen bei der ehrenamtlichen Tätigkeit und auf dem direkten Weg von und zu dieser Tätigkeit. Der Umfang und die Leistungen des Rahmenvertrags sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Unfallversicherung für Mitglieder

Für Mitglieder eingetragener Vereine, die keine ehrenamtliche Funktion ausüben, besteht Versicherungsschutz weder über die gesetzliche Unfallversicherung noch über die Rahmenverträge der Bundesländer. Wenn dies sinnvoll oder erforderlich scheint, kann der Verein für seine Mitglieder eine private Gruppen-Unfallversicherung abschließen.

Persönliche Werkzeuge
Bookmark and Share